
Die Entgeltordnung der LHG
Entgeltordnung
Stand: 01/2007
für die Benutzung der von der
Lübecker Hafen-Gesellschaft mbH
(im folgenden LHG genannt)
betriebenen Teile des
öffentlichen Hafens der Hansestadt Lübeck
1. Geltungsbereich, Entgelte
1.1 Für die Benutzung der von der Lübecker Hafen-Gesellschaft mbH betriebenen Teile des öffentlichen Hafens der Hansestadt Lübeck werden gemäß der nachfolgenden Bestimmungen Hafenentgelte, Kaibenutzungsentgelte und Liegeentgelte festgesetzt.
1.2 Hafen-Lotsentgelte sind nicht Bestandteil dieser Entgeltordnung und werden durch die Hansestadt Lübeck festgesetzt und veröffentlicht. Die Hafen-Lotsentgelte sind als Anlage beigefügt.
1.3 Das nach dieser Entgeltordnung entgeltpflichtige Hafengebiet umfasst die nachfolgend aufgeführten Teile des öffentlichen Hafens der Hansestadt Lübeck, die von der LHG betrieben werden und welche dem Geltungsbereich gemäß § 1 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung-HafVO) vom 15. Dezember 1998 (GVOBl. Sch.-H. 1998 S. 503) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen. Dieses sind:
1.3.1 Im Hafenbereich Travemünde: Fischereihafen, Kaiserbrücke, Kohlenhofpier, Ostpreußenkai, Prinzenbrücke, Skandinavienkai und die Überseebrücken 1 und 2.
1.3.2 Im Hafenbereich Stadthäfen: Burgtorkai, Fischereihafen Schlutup, Hansahafen (Stadtseitiger Kaistreifen), Klughafen, Konstinkai, Nordlandkai, Seelandkai und der Schlutupkai 1 und 2.
2. Entstehen und Fälligkeit der Entgelte, Entgeltschuldner
2.1 Die Entgeltpflicht und Entgeltfälligkeit entsteht im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, in den Fällen, in denen keine Auftragsbestätigung vorliegt, mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hafenteile.
2.2 Soweit bei Vorliegen einer schriftlichen Auftragsbestätigung eine tatsächliche Nutzung im angemeldeten Zeitraum nicht erfolgt, werden Liegeentgelte für den angemeldeten Zeitraum in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die tatsächliche Liegezeit kürzer ist als die ursprünglich angemeldete Liegezeit.
2.3 Schuldner der Entgelte ist der Auftraggeber oder Benutzer. Schulden mehrere Schuldner die gleichen Entgelte, sind sie Gesamtschuldner. Schuldner des Kaibenutzungsentgeltes im Trampverkehr ist der Besteller des Umschlages.
2.4 Im Falle des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB per annum fällig.
2.5 Zu allen in dieser Entgeltordnung aufgeführten Entgelten, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe zusätzlich berechnet.
2.6 Entgelte können auch vor Ort von Mitarbeitern der LHG oder deren Beauftragten berechnet und angenommen werden.
2.7 Die LHG kann nach Vorliegen der Auftragsbestätigung, spätestens nach Bekannt werden der möglichen Inanspruchnahme der Hafenteile, eine Vorauszahlung in Höhe der zu entrichtenden Entgelte verlangen.
3. Anmeldung
3.1 Die Fahrzeugführer oder deren jeweils Beauftragte sind für Wasserfahrzeuge und sonstige Schwimmkörper (unabhängig von der Entgeltpflicht) meldepflichtig. Sie haben die zur Entgeltberechnung und für statistische Zwecke erforderlichen Daten unverzüglich nach Ankunft in die bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Hafen- und Seemannsamt, erhältliche Zählkarte einzutragen, und an den Bereich weiterzuleiten. Der erforderliche Schiffsmessbrief ist beizufügen. Auf Verlangen sind Lade- oder Löschdokumente und Beförderungspapiere vorzulegen.
3.2 Jede Verlängerung der Liegezeit ist unverzüglich der Hansestadt Lübeck, Bereich Hafen- und Seemannsamt zu melden.
3.3 Fehlen Angaben, sind Angaben nicht glaubhaft, oder werden bei Kontrollen unrichtige Angaben festgestellt, so werden die für die Anmeldung und Entgeltberechnung erforderlichen Daten auf Kosten des Entgeltschuldners ermittelt oder geschätzt.
4. Berechnungsgrundsätze, Entsorgung
4.1 Hafenentgelte werden gemäß Bruttoraumzahl (BRZ) abgerechnet. Sofern eine BRZ-Vermessung (gemäß internationaler Schiffsmessbrief London-Messbrief ITC, 1969) nicht vorliegt, wird eine Schätzung durch die Hansestadt Lübeck, Bereich Hafen- und Seemannsamt vorgenommen.
4.2 Für die Berechnung von Holzladungen nach Raummaß gemäß Nummer 7.2.1.2 gelten 2 m³ oder 2 fm gleich 1.000 kg.
4.3 Die Berechnung der beanspruchten Wasserfläche in Quadratmetern erfolgt durch Multiplikation von größter Länge und Breite der Wasserfahrzeuge und sonstiger Schwimmkörper.
4.4 Wird ein im Liniendienst eingesetztes Wasserfahrzeug auf Zeit oder generell durch ein anderes Wasserfahrzeug ersetzt, so werden die für das ersetzte Wasserfahrzeug geleisteten Zahlungen für die Staffelung der jeweiligen Entgelte berücksichtigt. Dieses gilt nicht für zusätzlich im selben Liniendienst eingesetzte Wasserfahrzeuge.
4.5 Bei einem Wechsel des Wasserfahrzeuges auf eine andere Reederei oder Reedereigruppe werden bereits geleistete Zahlungen für die Staffelbewertung in der neuen Reederei oder Reedereigruppe nicht berücksichtigt. Als Reedereigruppe gelten Reedereien, die innerhalb eines Gemeinschaftsdienstes gemeinsam dasselbe Fahrtgebiet bedienen.
4.6 Für Wasserfahrzeuge oder sonstige Schwimmkörper, die nach Nummer 1 leer oder in Ballast in die Hafenteile einlaufen oder auslaufen, wird jeweils die Hälfte der Hafenentgelte in der betreffenden Gruppe in Rechnung gestellt.
4.7 Transportbehälter oder Transportmittel, die sich zum Zweck der Seetransporte auf einem Ladungsträger befinden, sind als ein Ladungsträger abzurechnen.
4.8 Wasserfahrzeuge, die über einem an Bord befindlichen Fahrstuhl Ladung bis Längsseite Wasserfahrzeug bereitstellen oder aufnehmen, werden wie RoRo-Schiffe eingruppiert.
4.9 StoRo-Ladung wird gemäß Nummer 7.2.2.4 berechnet. Zusätzlich erfolgt die Berechnung je gelöschtem oder geladenem Ladungsträger gemäß Nummer 7.2.2.5.
4.10 Als Ballast gelten nur Stoffe, mit denen das Wasserfahrzeug oder sonstige Schwimmkörper belastet oder im Gleichgewicht gehalten wird. Sie dürfen nicht für den Handel bestimmt sein.
4.11 Nutzen Wasserfahrzeuge oder sonstige Schwimmkörper die von der LHG betriebenen Teile des öffentlichen Hafens der Hansestadt Lübeck, kommt die "Entgeltordnung für die Entsorgung von Schiffsabfällen in den von der Lübecker Hafen-Gesellschaft mbH betriebenen Hafenanlagen" in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung.
4.12 Wasserfahrzeuge oder sonstige Schwimmkörper, die durch den Bereich Hafen- und Seemannsamt der Hansestadt Lübeck als Traditionsschiffe anerkannt sind, sind wie Segelboote bzw. Wassersportfahrzeuge abzurechnen. Soweit diese anerkannten Traditionsschiffe nicht für gewerbliche Zwecke zum Einsatz kommen.
5. Entgeltfreie Nutzung, Befreiung
5.1 Eine Inanspruchnahme des Hafens durch Wasserfahrzeuge oder sonstige Schwimmkörper liegt nicht vor für:
5.1.1 Den Durchgangsverkehr, der die Ostsee und den Elbe-Lübeck-Kanal oder umgekehrt befährt, ohne die Hafenanlagen zu nutzen.
5.1.2 Die, die das Hafengebiet als Schutzhafen, in Abstimmung mit den Hafenbehörden, in Anspruch nehmen.
5.2 Hafenentgelt entsteht nicht für:
5.2.1 Wasserfahrzeuge oder sonstige Schwimmkörper des Bundes, Landes oder der Hansestadt Lübeck, die Aufsichts- oder Wasserbauzwecken dienen, sowie für ausländische Regierungsfahrzeuge und Schulschiffe, die zu Staats- oder Ausbildungszwecken genutzt werden.
5.2.2 Hafenschlepper, Hafenbarkassen, Lotsenfahrzeuge, Feuerlösch- und Rettungsboote und sonstige Schwimmkörper, soweit sie für ihre Zwecke zum Einsatz kommen bzw. dem örtlichen Hafenbetrieb dienen.
5.2.3 Wasserfahrzeuge, die im Hafen liegende Schiffe mit Proviant, Ausrüstung, Betriebsstoffen oder Frischwasser versorgen oder von an Bord angefallenem Abfall, Altöl etc. entsorgen.
5.2.4 Wasserfahrzeuge, die im Hafen liegen und ausschließlich Proviant, Ausrüstung, Betriebsstoffe oder Frischwasser aufnehmen oder von an Bord angefallenem Abfall, Altöl etc. entsorgen.
5.2.5 Einkommende Wasserfahrzeuge und sonstige Schwimmkörper, die den Hafen ohne zu löschen und zu laden wieder verlassen.
5.2.6 Wasserfahrzeuge, die der Personenbeförderung innerhalb der Lübecker Bucht dienen.
5.2.7 Segelboote und sonstige Wassersportfahrzeuge, die nicht in der erwerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung eingesetzt sind und an einer dem Deutschen Segler-Verband gemeldeten Veranstaltung, einschließlich der vorhergehenden und der nachfolgenden Woche, teilnehmen.
5.2.8 Segelboote, sonstige Wassersportfahrzeuge und anerkannte Traditionsschiffe.
5.3 Kaientgelte entstehen nicht für:
5.3.1 Proviant, Ausrüstungs- und Betriebsstoffe, die vom Schiff für den Eigenbedarf übernommen werden, sowie Fahrer der an Bord befindlichen Lastkraftwagen oder Reisebusse.
6. Hafenentgelt
6.1 Wasserfahrzeuge und sonstige Schwimmkörper, die die Hafenteile nach Nummer 1 nutzen, nehmen die von der LHG betriebenen Teile (Einrichtung) des öffentlichen Hafens der Hansestadt Lübeck in Anspruch. Für diese seewärts einkommenden und seewärts ausgehenden Wasserfahrzeuge und sonstigen Schwimmkörper, ist das Hafenentgelt zu entrichten.
6.2 Das Hafenentgelt beträgt für jeden Eingang, jeden Ausgang je BRZ (Bruttoraumzahl) und pro Kalenderjahr für:
6.2.1 Tankschiffe:
für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,109 EUR
für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,076 EUR
für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,004 EUR
6.2.2 Passagierschiffe:
für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,114 EUR
für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,071 EUR
für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,004 EUR
6.2.3 RoRo-/ConRo-/ oder kombinierte RoPax-Frachtschiffe mit einer Zulassung von 1 bis 50 Passagiere, von 1 BRZ bis 10.000 BRZ:
für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,104 EUR
für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,029 EUR
für weitere 300 Ein-/300 Ausgänge 0,004 EUR
für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,003 EUR
6.2.4 RoRo-/ConRo-/ oder kombinierte RoPax-Frachtschiffe mit einer Zulassung von 1 bis 50 Passagiere über 10.000 BRZ:
für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,099 EUR
für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,044 EUR
für weitere 300 Ein-/300 Ausgänge 0,004 EUR
für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,003 EUR
6.2.5 RoRo-/ConRo-/ oder kombinierte RoPax-Frachtschiffe mit einer Zulassung über 50 Passagiere:
für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,093 EUR
für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,034 EUR
für weitere 300 Ein-/300 Ausgänge 0,004 EUR
für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,003 EUR
6.2.6 Konventionelle Frachtschiffe bis 1.000 BRZ:
für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,120 EUR
für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,029 EUR
für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,004 EUR
6.2.7 Konventionelle Frachtschiffe über 1.000 BRZ bis 1.500 BRZ:
für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,114 EUR
für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,029 EUR
für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,004 EUR
6.2.8 Konventionelle Frachtschiffe über 1.500 bis 3.500 BRZ:
für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,109 EUR
für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,029 EUR
für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,004 EUR
6.2.9 Konventionelle Frachtschiffe über 3.500 bis 5.000 BRZ:
für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,099 EUR
für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,029 EUR
für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,004 EUR
6.2.10 Konventionelle Frachtschiffe über 5.000 BRZ:
für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,093 EUR
für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,029 EUR
für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,004 EUR
7. Kaibenutzungsentgelt
7.1 Für die Benutzung der Kaianlagen durch Ladung und Passagiere von Wasserfahrzeugen und sonstigen Schwimmkörpern wird ein Kaibenutzungsentgelt erhoben. Die Berechnung der Kaibenutzungsentgelte im Linienverkehr erfolgt unter Bezug auf den Linienbetreiber. Unabhängig davon, wie viele Wasserfahrzeuge im Einsatz sind. Das Kaibenutzungsentgelt ist je Richtung zu entrichten.
7.2 Das Kaibenutzungsentgelt beträgt für jeden Eingang, jeden Ausgang und jedes Kalenderjahr:
7.2.1. Für konventionelle Frachtschiffe und Tankschiffe:
für Güter je 1.000 kg:
Güter, soweit diese nicht schüttgerecht oder greiferfähig sind 1,00 EUR
Güter, soweit diese schüttgerecht oder greiferfähig sind 0,21 EUR
Güter, soweit diese pumpfähig sind 0,29 EUR
7.2.1.2 Für rohe unbearbeitete Forstprodukte nach Raummaß:
je m³/fm 0,35 EUR
je rm 0,21 EUR
7.2.1.3 Für Transportmittel, Transportbehälter und Ladungsträger mit konventionellen Frachtschiffen, kommen die Raten und Staffeln der Nummer 7.2.2.4 zur Berechnung.
7.2.1.4 Für Güter, die sich in oder auf den in Nummer 7.2.1.3 genannten Transportmitteln, Transportbehältern und Ladungsträgern befinden, kommt die Nummer 7.2.2.5 zur Berechnung.
7.2.2 Für RoRo-/ConRo-/RoPax-Fachtschiffe, Passagierschiffe und sonstige Schwimmkörper:
7.2.2.1 Für jeden Pkw oder Pkw-Anhänger im Reiseverkehr:
Für den 1. bis 60.000. 1,77 EUR
für den 60.001. bis 120.000. 0,63 EUR
ab dem 120.001. 0,35 EUR
7.2.2.2 Für jeden Bus im Reiseverkehr:
für den 1. bis 1.000. 5,22 EUR
für den 1.001. bis 2.000. 4,35 EUR
für den 2.001. 1,20 EUR
7.2.2.3 Für jeden Ladungsträger im begleiteten Ladungsverkehr:
für den 1. bis 30.000. 1,25 EUR
für den 30.001. bis 60.000. 0,97 EUR
für den 60.001. 0,68 EUR
7.2.2.4 Für jeden Ladungsträger im unbegleiteten Ladungsverkehr:
für den 1. bis 30.000. 2,97 EUR
für den 30.001. bis 60.000. 1,83 EUR
für den 60.001. 0,68 EUR
7.2.2.5 Für Güter, die im begleiteten oder unbegleiteten Ladungsverkehr gemäß Nummer 7.2.2.3 und Nummer 7.2.2.4 befördert werden:
je 1.000 kg 0,99 EUR
7.2.2.6 Für jedes Kraftfahrzeug im Ladungsverkehr:
7.2.2.6.1 Fahrzeuge mit einem Stückgewicht bis 3.000 kg
für den 1. bis 5.000. 2,97 EUR
für den 5.001. bis 15.000. 2,40 EUR
ab dem 15.001. 1,83 EUR
7.2.2.6.2 Fahrzeuge mit einem Stückgewicht über 3.000 kg
für den 1. bis 1.000. 5,84 EUR
ab dem 1.001. 4,69 EUR
7.2.2.7 Das Kaibenutzungsentgelt ermäßigt sich um 50 % für ausgehende Güter, die seewärts eingehend von einem Wasserfahrzeug in ein anderes Wasserfahrzeug umgeschlagen und weniger als 7 Kalendertage an Land gelagert werden.
7.2.2.8 Das Kaibenutzungsentgelt ermäßigt sich um 50 % für Güter, die von Wasserfahrzeugen oder sonstigen Schwimmkörpern direkt von Bord zu Bord gestaut werden.
7.2.2.9 Für jeden eingehenden, jeden ausgehenden Passagier mit RoRo-/ConRo-/RoPax-Frachtschiffen oder Passagierschiffen:
für den 1. bis 50.000. 1,49 EUR
für den 50.001. bis 150.000. 0,63 EUR
für den 150.001. bis 250.000. 0,32 EUR
ab dem 250.001. 0,08 EUR
7.2.3 Für Fisch, der von See einkommend durch Fischereifahrzeuge angelandet wird:
je 100 kg 0,18 EUR
7.2.4 Für Binnenschiffe und sonstige Schwimmkörper im Kanal-, Ufer- und Hafenverkehr.
Für Güter je 1.000 kg:
Güter, soweit diese nicht schüttgerecht oder greiferfähig sind 0,36 EUR
Güter, soweit diese schüttgerecht oder greiferfähig sind 0,21 EUR
Güter, soweit diese pumpfähig sind 0,29 EUR
7.2.4.1 Das Kaibenutzungsentgelt für Binnenschiffe und sonstige Schwimmkörper wird nicht berechnet für Güter, die für ein seewärts ausgehendes Schiff bestimmt oder mit einem seewärts eingehenden Schiff gekommen sind.
8. Liegeentgelt
8.1 Das Liegeentgelt wird für alle Wasserfahrzeuge und sonstige Schwimmkörper, die im Hafen liegen, erhoben.
8.2 Für RoRo-/ConRo-/RoPax-Frachtschiffe und Passagierschiffe beträgt das Liegeentgelt nach Ablauf von 60 Stunden, gerechnet ab dem ersten Festmachen zum Löschen oder Laden von Gütern oder Transportmitteln bzw. Absetzen oder Aufnehmen von Passagieren, zusätzlich zu den in Nummer 6 genannten Hafenentgelten:
für die 1. angefangenen 24 Stunden 0,021 EUR/BRZ
für die 2. angefangenen 24 Stunden 0,016 EUR/BRZ
für jede weiteren angefangenen 24 Stunden 0,011 EUR/BRZ
mindestens je angefangene 24 Stunden 35,70 EUR
8.3 Für konventionelle Frachtschiffe oder Tankschiffe beträgt das Liegeentgelt nach Ablauf von 60 Stunden, gerechnet ab dem ersten Festmachen zum Löschen oder Laden von Gütern, zusätzlich zu dem in Nummer 6 genannten Hafenentgelt:
für die 1. angefangenen 24 Stunden 0,021 EUR/BRZ
für die 2. angefangenen 24 Stunden 0,016 EUR/BRZ
für jede weiteren angefangenen 24 Stunden 0,011 EUR/BRZ
mindestens je angefangene 24 Stunden 35,70 EUR
8.4 Für Schiffe, die gemäß Nummer 8.2 oder 8.3 ohne zu löschen oder laden von Gütern oder Transportmitteln bzw. ohne Absetzen oder Aufnehmen von Passagieren im Hafen liegen, erfolgt die Berechnung der Liegeentgelte ohne Berücksichtigung der freien Liegezeiten.
Die freie Liegezeit nach Nummer 8.2 und 8.3 verlängert sich:
8.4.1 Während eines gesetzlichen Feiertages um jeweils 24 Stunden, soweit diese Wasserfahrzeuge hafenentgeltpflichtig sind.
8.4.2 Um weitere 36 Stunden, wenn ein Wasserfahrzeug durch notwendige Reparaturarbeiten den Hafen nicht verlassen kann. Die Inanspruchnahme des Hafens für die Reparaturarbeiten ist mit dem Bereich Hafen- und Seemannsamt abzustimmen.
8.4.3 Für Wasserfahrzeuge und sonstige Schwimmkörper, die im regelmäßigen Linienverkehr die von der LHG betriebenen Teile des öffentlichen Hafens anlaufen, verlängert sich die freie Liegezeit in den Fällen von Boykott und Streik bis zur Beendigung der Maßnahme. Bei höherer Gewalt ist der Befreiungszeitraum der Liegezeit durch das Hafen- und Seemannsamt maßgebend.
8.5 Liegeentgelte für Binnenschiffe betragen je Eichtonne gemäß Eichschein:
für die 1. angefangene Kalenderwoche 0,07 EUR
für die 2. angefangene Kalenderwoche 0,08 EUR
mindestens je Kalenderwoche 13,26 EUR
je weitere angefangene Kalenderwoche 0,31 EUR
mindestens je Kalenderwoche 18,36 EUR
8.5.1 Die Berechnung von Liegeentgelt erfolgt nicht bei Binnenschiffen, deren Liegezeit einschließlich der Zeit des Löschens oder Ladens maximal 7 Kalendertage nach dem ersten Festmachen beträgt.
8.6 Das Liegeentgelt beträgt für gewerblich genutzte Fischereifahrzeuge, unabhängig von der Anzahl der Eingänge und Ausgänge:
je angefangene Kalenderwoche je Kalenderjahr
offene Fischerboote 25,50 EUR
Fischkutter bis 35 BRZ 7,65 EUR 56,10 EUR
Fischkutter über 35 BRZ 9,89 EUR 91,80 EUR
8.7 Das Liegeentgelte beträgt für Böschungslieger und Nebenerwerbsfischer, unabhängig von der Anzahl der Eingänge und Ausgänge:
je angefangenem Kalenderjahr 209,10 EUR
8.8 Das Liegeentgelt beträgt für Wasserfahrzeuge, die im Ausflugverkehr innerhalb der Lübecker Bucht, im Kanalverkehr oder bei Hafenrundfahrten eingesetzt werden:
8.8.1 Mit einem Dauerliegeplatz im entgeltpflichtigen Hafengebiet, unabhängig von der Anzahl der Anläufe und beförderten Passagiere, je angefangenem Kalendermonat und je zugelassenem Passagier:
in der Zeit: 01.04. bis 31.10. 01.11. bis 31.03.
für den 1. bis 50. zugelassenen Passagier je 11,73 EUR 7,65 EUR
für den 51. bis 100. zugelassenen Passagier je 10,71 EUR 6,63 EUR
für den 101. bis 200. zugelassenen Passagier je 9,69 EUR 5,61 EUR
ab dem 201. zugelassenen Passagier je 8,67 EUR 4,59 EUR
mindestens je angefangenem Kalendermonat 255,00 EUR
Die Eingruppierung über die Anzahl der zugelassenen Passagiere erfolgt durch den Bereich Hafen- und Seemannsamt der Hansestadt Lübeck.
8.8.2 Die einen Liegeplatz tageweise und nicht länger als 7 Kalendertage je Abrechnungsperiode (30 Kalendertage) in Anspruch nehmen, unabhängig von der Anzahl der beförderten Passagiere, je Kalendertag:
bis 20,0 m Länge 35,70 EUR
über 20,0 m Länge bis 35,0 m Länge 56,10 EUR
über 35,0 m Länge bis 45,0 m Länge 96,90 EUR
über 45,0 m Länge 107,10 EUR
8.8.3 Die einen Liegeplatz nicht länger als 4 Stunden in Anspruch nehmen, unabhängig von der Anzahl der beförderten Passagiere, je angefangene 4 Stunden:
bis 20,0 m Länge 17,85 EUR
über 20,0 m Länge bis 35,0 m Länge 25,50 EUR
über 35,0 m Länge bis 45,0 m Länge 35,70 EUR
über 45,0 m Länge 45,90 EUR
Die Eingruppierung über die Anzahl der zugelassenen Passagiere erfolgt durch den Bereich Hafen- und Seemannsamt der Hansestadt Lübeck.
8.8.4 Mit einem Dauerliegeplatz im Hansahafen, unabhängig von der Anzahl der Anläufe und beförderten Passagiere, je angefangenem Kalendermonat und zugelassenen Passagier:
3,06 EUR
mindestens je angefangenem Kalendermonat 209,10 EUR
Die Eingruppierung der zugelassenen Anzahl an Passagieren erfolgt durch den Bereich Hafen- und Seemannsamt der Hansestadt Lübeck.
8.9 Für sonstige gewerblich genutzte Wasserfahrzeuge oder sonstige Schwimmkörper, die im Hafen liegen und nicht der Personen- oder Güterbeförderung dienen. Für diese Wasserfahrzeuge oder sonstigen Schwimmkörper erfolgt die Berechnung des Liegeentgeltes für jeden angefangenen Kalendermonat und jeden Quadratmeter genutzte Wasserfläche:
0,51 EUR
mindestens je angefangenem Kalendermonat 209,10 EUR
8.10 Segelboote und sonstige Wassersportfahrzeuge, die nicht in der erwerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung eingesetzt sind. Für diese Fahrzeuge beträgt das Liegeentgelt:
8.10.1 Bei fortdauernder Benutzung für jeden Quadratmeter Wasserfläche und Saison:
für die Sommersaison (01.04.-31.10.) 21,32 EUR
für die Wintersaison (01.11.-31.03.) 10,71 EUR
8.10.2 Bei tageweiser Benutzung je Fahrzeug und angefangene 24 Stunden:
in der Zeit: 01.04. bis 31.10. 01.11. bis 31.03.
bis 6,0 m Länge 5,09 EUR 3,49 EUR
über 6,0 m bis 8,0 m Länge 7,80 EUR 4,22 EUR
über 8,0 m bis 12,0 m Länge 10,86 EUR 5,69 EUR
über 12,0 m bis 15,0 m Länge 15,39 EUR 7,80 EUR
über 15,0 m bis 20,0 m Länge 17,33 EUR 8,88 EUR
über 20,0 m bis 25,0 m Länge 23,75 EUR 12,03 EUR
über 25,0 m bis 30,0 m Länge 33,41 EUR 16,68 EUR
je weitere angefangene 5,0 m Länge 2,63 EUR 1,34 EUR
Maximal die Saisongebühr nach Nummer 8.10.1.
8.11 Traditionsschiffe, die die von der LHG betriebenen öffentlichen Hafenanlagen nutzen. Für diese Wasserfahrzeuge kommen die Nummern 8.10.1 und 8.10.2 zur Berechnung.
8.12 Ein Wasserfahrzeug oder sonstiger Schwimmkörper, das/der die Drehbrücke oder Hubbrücke passieren will, ist für die Wartezeiten bis zur nächsten möglichen Brückenöffnung vom Schiffsliegeentgelt befreit, sofern es/er an einem zugewiesenen Warteplatz liegt und aufgrund der Abmessungen die Brücke nur in geöffnetem Zustand passieren kann.
8.13 Für Wasserfahrzeuge, die im Hafen liegende Schiffe mit Proviant, Ausrüstung, Betriebsstoffen oder Frischwasser versorgen oder von an Bord angefallenem Abfall, Altöl etc. entsorgen, für diese Wasserfahrzeuge wird das Liegeentgelt nach Ablauf einer freien Liegefrist von 24 Stunden berechnet. Gerechnet ab dem ersten Festmachen des Fahrzeuges gemäß Nummer 8.
8.14 Für Wasserfahrzeuge, die im Hafen liegen und ausschließlich Proviant, Ausrüstung, Betriebsstoffe oder Frischwasser aufnehmen oder von an Bord angefallenem Abfall, Altöl etc. entsorgen, für diese Wasserfahrzeuge wird das Liegeentgelt nach Ablauf einer freien Liegefrist von 12 Stunden berechnet. Gerechnet ab dem ersten Festmachen des Fahrzeuges gemäß Nummer 8.
8.15 Das Liegeentgelt wird nicht berechnet für die in Nummer 5.2.1 und 5.2.2 genannten Wassersportfahrzeuge und sonstigen Schwimmkörper, soweit die Bestimmungen in den vorgenannten Nummern erfüllt werden.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungsverpflichtungen und Streitigkeiten aus dieser Entgeltordnung ist Lübeck.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Sollte eine Bestimmung dieser Entgeltordnung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten Zweck entspricht.
10.2 Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Lübecker Hafen-Gesellschaft mbH tritt diese Entgeltordnung am 01.01.2007 in Kraft.
Lübeck, den 31.12.2006
Die Geschäftsführung
der Lübecker Hafen-Gesellschaft mbH
Anlage
Hafen-Lotsentgelt
1.1 Für die Inanspruchnahme eines vom Bereich Hafen- und Seemannsamt gestellten Hafenlotsen wird das Hafen-Lotsentgelt erhoben. Der Hafenlotsendienst wird im Sinne der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, und der Hansestadt Lübeck von der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal/Kiel/Lübeck/Flensburg durchgeführt.
1.2 Das Hafen-Lotsentgelt beträgt für jede Verholung:
bis 90 m Schiffslänge 38,56 EUR
über 90 m bis 100 m Schiffslänge 55,05 EUR
über 100 m bis 120 m Schiffslänge 82,58 EUR
über 120 m bis 140 m Schiffslänge 110,10 EUR
über 140 m bis 160 m Schiffslänge 137,64 EUR
über 160 m Schiffslänge 165,17 EUR
1.3 Für die Verholung außerhalb der Dienstzeit des Bereiches Hafen- und Seemannsamt (Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Sonnabend 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr) wird ein Zuschlag in Höhe von 19,31 EUR für jede Stunde erhoben. Bei der Berechnung der Zuschläge wird jede angefangene Stunde als volle Stunde gezählt. Zu dem Zeitaufwand für die Verholung wird außerdem für jeweils eine halbe Stunde Zu- und Abgang des Hafenlotsen ein Zuschlag für eine Stunde pauschal hinzugerechnet.
1.4 Wird der angeforderte Hafenlotse entlassen, ohne eine Lotsung durchgeführt zu haben, oder unterbleibt die Lotsung aus schiffseitig zu vertretenden Gründen, nachdem sich der Hafenlotse bereits auf dem Wege zu dem Fahrzeug befunden hatte, ist das Mindest-Lotsentgelt gemäß Nummer 1.2 zu entrichten. Bei Bemühungen außerhalb der Dienstzeit des Bereiches Hafen- und Seemannsamt wird zusätzlich der Zuschlag nach Nummer 1.3 in Ansatz gebracht .
1.5 Für Wartezeiten an Bord vor oder nach der Verholung ist für jede angefangene Stunde ein Betrag in Höhe des Zuschlages nach Nummer 1.3 zu berechnen.
1.6 Wird die vorgesehene Verholzeit aus Gründen, die der Bereich Hafen- und Seemannsamt oder dessen Beauftragter nicht zu vertreten hat, verschoben oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, so ist außerhalb der Dienstzeit des Bereiches Hafen- und Seemannsamt für die daraus entstehende Bereitschaft des Hafenlotsen ein Zuschlag in Höhe von 5,52 EUR für jede angefangene Stunde zu erheben.
1.7 Die Hafen-Lotsentgelte werden durch Rechnung festgesetzt, und sind an die Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal II/Kiel/Lübeck/Flensburg zu entrichten.